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   AG Ludwigslust, 08.10.2010 - 5 F 243/10   

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https://dejure.org/2010,29263
AG Ludwigslust, 08.10.2010 - 5 F 243/10 (https://dejure.org/2010,29263)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 08.10.2010 - 5 F 243/10 (https://dejure.org/2010,29263)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 08. Oktober 2010 - 5 F 243/10 (https://dejure.org/2010,29263)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 76 Abs 1 FamFG, § 114 ZPO, § 115 ZPO, § 1360a Abs 4 S 1 BGB, § 1579 Nr 2 BGB
    Verfahrenskostenhilfe für ein einstweiliges Anordnungsverfahren: Billigkeit eines Prozesskostenvorschusses für ein Scheidungsverfahren; Anforderungen an eine verfestigte Lebensgemeinschaft; Versagung von Verfahrenskostenhilfe bei Beantwortung einer ungeklärten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.08.2004 - XII ZA 6/04

    Erfolgsaussicht einer Rechtsbeschwerde; Höhe des Anspruchs eines minderjährigen

    Auszug aus AG Ludwigslust, 08.10.2010 - 5 F 243/10
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der auf einen Prozesskostenvorschuss in Anspruch Genommene wie hier gleichzeitig auch Partei des betreffenden Verfahrens mit eigener Verfahrenskostenhilfeberechtigung ist; denn selbst seine Inanspruchnahme auf einen Prozesskostenvorschuss zumindest noch in Höhe der Raten, wie sie sich nach Abzug seiner eigenen Verfahrenskostenhilferaten aus dem dann verbleibenden einzusetzenden Einkommen nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO ergäben, würde zu dem unzumutbaren Ergebnis führen, dass er in ein und demselben Verfahren höhere Raten zu zahlen hätte, als gesetzlich in der letztgenannten Vorschrift vorgesehen ist (vgl. OLG Celle FamRZ 2010, 53 in Abgrenzung zu BGH FamRZ 2004, 1633).
  • AG Essen, 11.03.2009 - 106 F 296/08

    Zeitpunkt der Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft

    Auszug aus AG Ludwigslust, 08.10.2010 - 5 F 243/10
    Schließlich verlange auch der Zweck des § 1579 BGB, die bisherigen Anforderungen abzusenken; es könne nicht mehr festgestellt werden, dass eine lebenslange Solidarität trotz beendeter Ehe als angemessen erachtet werde, vielmehr werde es als angemessen gewertet, dass sich die Eheleute nach einer kurzen Übergangsfrist auf die geänderten tatsächlichen Umstände einstellten (vgl. AG Essen NJW 2009, 2460).
  • OLG Celle, 29.07.2009 - 10 WF 222/09

    Vorschusspflicht der "armen" Partei gegenüber der Gegenpartei

    Auszug aus AG Ludwigslust, 08.10.2010 - 5 F 243/10
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der auf einen Prozesskostenvorschuss in Anspruch Genommene wie hier gleichzeitig auch Partei des betreffenden Verfahrens mit eigener Verfahrenskostenhilfeberechtigung ist; denn selbst seine Inanspruchnahme auf einen Prozesskostenvorschuss zumindest noch in Höhe der Raten, wie sie sich nach Abzug seiner eigenen Verfahrenskostenhilferaten aus dem dann verbleibenden einzusetzenden Einkommen nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO ergäben, würde zu dem unzumutbaren Ergebnis führen, dass er in ein und demselben Verfahren höhere Raten zu zahlen hätte, als gesetzlich in der letztgenannten Vorschrift vorgesehen ist (vgl. OLG Celle FamRZ 2010, 53 in Abgrenzung zu BGH FamRZ 2004, 1633).
  • AG Ludwigslust, 22.04.2010 - 5 F 296/09

    Versorgungsausgleichssache: Berechnung des Verfahrenswertes wiederaufgenommener

    Auszug aus AG Ludwigslust, 08.10.2010 - 5 F 243/10
    (b) Hinzukommt ein Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich, der für jedes zu berücksichtigende Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000 EUR beträgt; entsprechend den Grundsätzen für den Verfahrenswert einer Ehesache gemäß § 43 Absatz Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamGKG ist auch für den Wert des Versorgungsausgleichsverfahrens nach § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zur Ermittlung des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten ein pauschaler Abzug für den Unterhalt minderjähriger Kinder vorzunehmen (vgl. AG Ludwigslust FPR 2010, 366).
  • OLG Koblenz, 06.12.1999 - 13 UF 340/99

    Rückzahlung eines gewährten Prozeßkostenvorschusses; Aufrechnung mit

    Auszug aus AG Ludwigslust, 08.10.2010 - 5 F 243/10
    Es kann dem Antragsgegner dann nicht zugemutet werden, jetzt den erheblichen Prozesskostenvorschuss an die Antragstellerin zu zahlen und zu einem späteren Zeitpunkt, wenn ihr in einem entsprechenden Verfahren Trennungsunterhalt zugesprochen worden ist, zu versuchen, diesen Betrag zurückzuerlangen oder sich gegen die Vollstreckung aus dem weiteren Titel zur Wehr zu setzen (vgl. zu einem solchen Fall OLGR Koblenz 2000, 333).
  • OLG Köln, 03.11.1981 - 25 WF 166/81

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Bestehen eines Anspruchs auf

    Auszug aus AG Ludwigslust, 08.10.2010 - 5 F 243/10
    Es mag sich sogar die Argumentation vertreten lassen, dass derjenige, der nach dem Willen des Gesetzes für seine eigenen Prozesskosten nur einen Teil seines Einkommens aufzubringen brauche, erst recht nicht verpflichtet sein könne, diesen Rahmen zu Gunsten der Prozesskosten der Gegenseite zu überschreiten (OLG Köln FamRZ 1982, 416).
  • AG Weilburg, 27.09.2002 - 24 F 1018/02 EA-Nr. 1

    Zahlung von rückständigem und laufendem Trennungsunterhalt; Antrag auf

    Auszug aus AG Ludwigslust, 08.10.2010 - 5 F 243/10
    Unerheblich ist sodann, ob Trennungsunterhalt durch den Antragsgegner bereits gezahlt wird (vgl. AG Weilburg FamRZ 2003, 1564).
  • OLG Brandenburg, 10.09.2013 - 3 WF 97/13

    Verfahrenskostenvorschuss

    8 Aus der Verweisung in § 1361 Abs. 3 BGB auf die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB und aus der Verweisung in § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB auf § 1360 a Abs. 4 BGB ergibt sich, dass auch der Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses verwirken kann (vgl. OLG Koblenz, FPR 2002, 545; AG Ludwigslust, Beschluss vom 8.10.2010 - 5 F 243/10, BeckRS 2011, 08947).
  • OLG Brandenburg, 03.09.2013 - 3 WF 50/13

    Verfahrenskostenvorschuss

    Aus der Verweisung in § 1361 Abs. 3 BGB auf die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB und aus der Verweisung in § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB auf § 1360 a Abs. 4 BGB ergibt sich, dass auch der Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses verwirken kann (vgl. OLG Koblenz, FPR 2002, 545; AG Ludwigslust, Beschluss vom 8.10.2010 - 5 F 243/10, BeckRS 2011, 08947).
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